Unnere Satzung
„Heimatverein Weißbach e.V. „
§ 1 Name, Sitz und Gerichtsstand
1. Der Verein führt den Namen „Heimatverein Weißbach“ e.V.
2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „eingetragener Verein“, in der abgekürzten Form „e.V.“
3. Der Verein hat seinen Sitz in Langenweißbach, OT Weißbach.
4. Die Vereinsfarben sind gelb-blau.
5. Als Gerichtsstand gilt Zwickau.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Heimatverein Weißbach e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatliebe in allen Schichten der Bevölkerung und ein Gefühl der Verpflichtung gegenüber der Gemeinschaft zu wecken.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Pflege des kulturellen Erbes, - Sammlung und Präsentation von Dokumenten und Sachzeugen aus der Geschichte und Gegenwart Weißbachs und Umgebung,
- Unterstützung von Maßnahmen zur Erhaltung und Verschönerung des Ortsbildes von
Weißbach,
- Markierung und Beschilderung von Wanderwegen für die Nutzung durch die Bevölkerung
und die touristische Erschließung,
- Organisation, Koordinierung und Unterstützung von kulturellen Aktivitäten in Weißbach.
3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zu den Vereinszielen bekennt.
Dies gilt auch für Personenzusammenschlüsse.
2. Über die Aufnahme entscheidet auf schriftlichen Antrag der Vorstand. Der Eintritt wird mit
Aushändigung einer Aufnahmeerklärung wirksam.
3. Ein abgelehnter Bewerber um die Mitgliedschaft hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbeschlusses das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen, diese entscheidet dann endgültig. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod mit dem Todestag bzw. durch Liquidation der juristischen Person oder des
Personenzusammenschlusses,
b) durch freiwilligen Austritt, der Austritt kann nur bis zum 30.09. eines Kalenderjahres zum
Ende dieses Kalenderjahres schriftlich erklärt werden. Die Austrittserklärung ist an den
Vorstand zu richten und muss rechtzeitig bis zum 30.09. zugegangen sein.
c) durch Ausschluss vom Verein, der Ausschluss ist zulässig, wenn:
- das Verhalten des Mitglieds in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt
oder sonst ein wichtiger Grund angegeben ist. Nach Möglichkeit soll das Mitglied jedoch
nicht ausgeschlossen, sondern unter ausdrücklichem Hinweis auf den Ausschluss
abgemahnt werden;
- das Mitglied auch auf zweimalige Mahnung hin nicht den Jahresbeitrag entrichtet hat
(Streichung). Mit der zweiten Mahnung soll ein ausdrücklicher Hinweis auf den drohenden
Ausschluss verbunden werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der
Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Das ausgeschlossene Mitglied hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des
Ausschlusses (unzustellbare Postsendungen gelten als bekannt gegeben, wenn der
Beschluss an die zuletzt bekannte Adresse versandt worden ist) die Möglichkeit, die
nächste Mitgliederversammlung anzurufen, diese entscheidet endgültig über die
Mitgliedschaft. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die
Mitgliedschaftsrechte.
2. Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf das
Vereinsvermögen.
§ 5 Beiträge und Mittel des Vereins, Geschäftsjahr
1. Es werden Mitgliedsbeiträge in Form von Geldzahlungen erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit wird in der Beitragsordnung festgelegt. Über die Beitragsordnung entscheidet der Vorstand, es sei denn, die Mitgliederversammlung bestimmt mit einer ¾ Mehrheit einen anderen Betrag.
2. Der Beitrag ist eine Bringeschuld. Er ist für das Jahr des Erwerbs bzw. der Beendigung der
Mitgliedschaft in voller Höhe zu entrichten. Der Beitrag ist bis spätestens 30.09. des laufenden Kalenderjahres fällig.
3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht nicht befreit.
4. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
5. Eine Aufnahmegebühr wird nicht geschuldet.
6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen.
7. Die Überprüfung der Geschäftsführung obliegt der Mitgliederversammlung (vgl. § 7 Abs. 4 dieser Satzung).
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Heimatvereins Weißbach e.V. sind a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Das oberste Vereinsorgan bildet die Mitgliederversammlung. Sie wird bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr, von einem Vorstandsmitglied schriftlich oder mündlich mindestens zwei Wochen im Voraus einberufen. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn dies 10% der Mitglieder unter Darlegung der Gründe beantragen. In diesem Fall muss die Versammlung spätestens innerhalb von zwei Monaten einberufen werden. Bei besonders dringlichen Angelegenheiten ist der Vorstand berechtigt, von der Einhaltung dieser Fristen abzusehen. In der Einladung ist auf die besonderen Umstände ausdrücklich hinzuweisen. Bei Vorstandswahlen, Satzungsänderungen oder Beschlussfassung zur Vereinsauflösung ist stets die satzungsgemäße Ladungsfrist einzuhalten.
2. Anträge, die von der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen spätestens 7 Tage vorher beim Vorstand schriftlich oder mündlich dargelegt werden, um in die Tagesordnung aufgenommen zu werden. Ist diese Frist nicht gewahrt, so kann ein Antrag behandelt werden, wenn er vom Vorstand zur Abstimmung zugelassen wird.
3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie entweder schriftlich an die letzte bekannte Adresse des Mitglieds oder mündlich bzw. fernmündlich und fristgerecht erfolgt ist.
4. Der Mitgliederversammlung obliegt:
a) die Wahl des Vorstandes;
b) die Entlastung des Vorstandes. Die Mitgliederversammlung kann zur Prüfung des
Kassenberichts Revisoren bestellen. Die Revisoren haben der Mitgliederversammlung zu
berichten und eine Empfehlung zu erteilen, ob die Entlastung erfolgen kann. Über die
Feststellungen der Revisoren ist eine Niederschrift zu erstellen. Der Vorstand ist den
Revisoren gegenüber verpflichtet, alle Auskünfte zu erteilen und sämtliche Unterlagen zur
Verfügung zu stellen. Demgegenüber sind die Revisoren verpflichtet, sämtliche erhaltenen
Kenntnisse vertraulich zu behandeln;
c) die Abberufung des Vorstandes. Sie kann nur erfolgen, wenn sich 75% der erschienenen
Mitglieder dafür aussprechen und wenn zugleich ein neuer Vorstand mit einfacher
Mehrheit gewählt wird (konstruktives Misstrauen);
d) die Abstimmung über Satzungsänderungen (siehe § 9 dieser Satzung);
e) die ihr vom Vorstand zur Abstimmung vorgelegten sonstigen Vereinsangelegenheiten;
f) der Beschluss des Vereinshaushaltes;
g) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (siehe § 10 dieser Satzung);
h) Änderungen des Beitrags im Sinne von § 5 Abs.1 dieser Satzung;
i) Entscheidungen über die Mitgliedschaft und Ehrenmitgliedschaft.
5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Einladungsmängel werden geheilt, wenn die nicht ordnungsgemäß geladenen Mitglieder erschienen sind.
6. Die Mitgliedsversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks oder Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
7. Es wird durch Handzeichen abgestimmt, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt geheime Abstimmung. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied, auch ein Ehrenmitglied, eine Stimme. Minderjährige sind nicht stimmberechtigt. Bei der Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.
7. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll muss mindestens enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die gestellten Anträge, die vorgenommenen Wahlen, die einzelnen Abstimmungsergebnisse bzw. gefasste Beschlüsse und die Art der Abstimmung sowie im Falle der Wahl einen Vermerk, ob die gewählte/n Person/en die Wahl angenommen hat/haben. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
Das Protokoll ist vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, die Niederschrift einzusehen.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus 5 Personen und wird durch 2 Personen/Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
5 Vorstandsmitglieder, darunter
- der Schatzmeister
- der Schriftführer
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich sowie im Innenverhältnis durch zwei
Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
4. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
5. Der Vorstand kann bei Bedarf „besondere Vertreter“ im Sinne von § 30 BGB bestellen. Die
Vertretungsvollmacht eines solchen Vertreters erstreckt sich auf Verwaltungs- und
Geschäftsführungsaufgaben. Sie sind dem Vorstand verantwortlich und haben diesem gegenüber Rechenschaft zu legen. Sie sind an Weisungen des Vorstandes gebunden.
6. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Er ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind oder die diese an sich zieht.
7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Es besteht Sitzungszwang. Vorstandssitzungen sind von einem der Vorstandsmitglieder mit einer Ladungsfrist von einer Woche schriftlich oder fernmündlich
einzuberufen. Die Beschlüsse sind zu protokollieren und die Protokolle sind vom Sitzungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen
§ 9 Satzungsänderungen
1. Satzungsänderungen können nur in der Mitgliederversammlung behandelt werden, wenn die alte Fassung der angestrebten neuen Fassung in der Tagesordnung gegenüber gestellt und eine Begründung für die Änderung gegeben wird. In der Einladung ist ausdrücklich auf die geplante Satzungsänderung und die zu ändernden Satzungsbestimmungen hinzuweisen.
2. Sämtliche Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 75% der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Satzungsänderungen auf Grund behördlicher Maßgaben (z.B. Auflagen oder Bedingungen) können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind in der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.
Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller erschienenen Mitglieder erforderlich.
3. Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen.
§ 10 Haftung
Der Heimatverein Weißbach e.V. haftet nur für solche vermögensrechtlichen Verpflichtungen, die vom Vorstand eingegangen werden, soweit der Betrag von 500,00 € im Einzelfall nicht überschritten wird.
Verbindlichkeiten über 500,00 € bedürfen zu ihrer Gültigkeit eines Mehrheitsbeschlusses der
Mitgliederversammlung.
Diese Regelung gilt nur für das Innenverhältnis.
§ 11 Auflösung
1. Soll der Verein enden, kann er durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von 75% der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Auflösung des Vereins darf nur der einzige Tagesordnungspunkt dieser Mitgliederversammlung sein.
2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Förderverein Historisches Weißbach e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige zu verwenden hat.
Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung des Heimatvereins Weißbach e. V. am
21.10.2022 um 18.30 Uhr im Gasthof Erbkretscham in Langenweißbach / OT Weißbach neu gefasst.
Langenweißbach, den 21.10.2022